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   VG München, 25.08.2009 - M 4 K 09.50018   

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VG München, 25.08.2009 - M 4 K 09.50018 (https://dejure.org/2009,77101)
VG München, Entscheidung vom 25.08.2009 - M 4 K 09.50018 (https://dejure.org/2009,77101)
VG München, Entscheidung vom 25. August 2009 - M 4 K 09.50018 (https://dejure.org/2009,77101)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VG München, 25.08.2009 - M 4 K 09.50018
    Denn die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG, mit der zugleich verbindlich die positiven Voraussetzungen des subsidiären Schutzstatus nach der Qualifikationsrichtlinie festgestellt werden, vermittelt dem Schutzsuchenden regelmäßig weitergehende Rechte als die Feststellung eines sonstigen (nationalen) ausländerrechtlichen Abschiebungsverbots (vgl. bspw. Art. 24 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie, ausführlich BVerwG, Urt. v. 24.6.2008, Az.: 10 C 43/07, InfAuslR 2008, 474).

    a) Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen (vgl. BVerwG v. 24.6.2008, a.a.O.).

    Ein "innerstaatlicher bewaffneter Konflikt" i.S. des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i.V.m. Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG kann überdies landesweit oder regional (z.B. in der Herkunftsregion des Ausländers) bestehen, er muss sich mithin nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken (vgl. BVerwG v. 24.6.2008, a.a.O.).

  • BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 2.01

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse; Abschiebestopp wegen allgemeiner

    Auszug aus VG München, 25.08.2009 - M 4 K 09.50018
    Folglich bedarf der Kläger keines zusätzlichen Schutzes vor der Durchführung der Abschiebung etwa in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (vgl. BVerwG v. 12.7.2001, NVwZ 2001, 1420 zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG).

    Denn sollte der ihm infolge des genannten Rundschreibens zustehende Abschiebungsschutz nach Rechtskraft dieses Urteils entfallen, so könnte er unter Berufung auf eine - dann noch bestehende - extreme Gefahrenlage jederzeit ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vor dem ... verlangen (vgl. BVerwG v. 12.7.2001, a.a.O.).

  • BVerwG, 21.04.2009 - 10 C 11.08

    Flüchtlingsanerkennung; Gruppenverfolgung; Verfolgungsdichte;

    Auszug aus VG München, 25.08.2009 - M 4 K 09.50018
    Das BVerwG hat mit Urteil vom 21. April 2009 (Az.: 10 C 11.08, AuAS 2009, 173-175) das Urteil des BayVGH vom 14. November 2007 (Az.: 23 B 07.30500-juris) zur Frage der Gruppenverfolgung der Sunniten im Irak aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

    Die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung weitgehend geklärt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.4.2009, Az.: 10 C 11.08, AuAS 2009, 173-175).

  • VG München, 23.06.2009 - M 4 K 08.50041

    Keine Gruppenverfolgung von Sunniten aus dem Zentral-Irak

    Auszug aus VG München, 25.08.2009 - M 4 K 09.50018
    Das Gericht kann die Frage, ob Sunniten im Irak gruppenverfolgt werden, selbst entscheiden; die erkennende Kammer hat in jüngster Zeit zu dieser Frage Beweis erhoben (vgl. VG München, Urt. v. 23.6.2009, Az.: M 4 K 08.50005, M 4 K 08.50041).

    Eine Gruppenverfolgung von Sunniten liegt derzeit nicht vor (vgl. Rspr. d. 4. Kammer seit den Urteilen v. 23.6.2009, Az.: M 4 K 08.50005, M 4 K 08.50041).

  • VG München, 23.06.2009 - M 4 K 08.50005

    Widerruf der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft

    Auszug aus VG München, 25.08.2009 - M 4 K 09.50018
    Das Gericht kann die Frage, ob Sunniten im Irak gruppenverfolgt werden, selbst entscheiden; die erkennende Kammer hat in jüngster Zeit zu dieser Frage Beweis erhoben (vgl. VG München, Urt. v. 23.6.2009, Az.: M 4 K 08.50005, M 4 K 08.50041).

    Eine Gruppenverfolgung von Sunniten liegt derzeit nicht vor (vgl. Rspr. d. 4. Kammer seit den Urteilen v. 23.6.2009, Az.: M 4 K 08.50005, M 4 K 08.50041).

  • EuGH, 17.02.2009 - C-465/07

    WER SUBSIDIÄREN SCHUTZ BEANTRAGT, BRAUCHT NICHT NOTWENDIG ZU BEWEISEN, DASS ER IN

    Auszug aus VG München, 25.08.2009 - M 4 K 09.50018
    Vorliegend kann jedenfalls selbst bei Unterstellung eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts im Irak nicht davon ausgegangen werden, dass der den bestehenden Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht hat, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei ihrer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, Urt. v. 17.2.2009, Az.: C-465/07-juris).
  • VGH Bayern, 14.11.2007 - 23 B 07.30500

    Irak, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Sunniten, Gruppenverfolgung, Verfolgung

    Auszug aus VG München, 25.08.2009 - M 4 K 09.50018
    Das BVerwG hat mit Urteil vom 21. April 2009 (Az.: 10 C 11.08, AuAS 2009, 173-175) das Urteil des BayVGH vom 14. November 2007 (Az.: 23 B 07.30500-juris) zur Frage der Gruppenverfolgung der Sunniten im Irak aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
  • VG Saarlouis, 24.04.2009 - 2 K 285/08

    Abschiebungsverbot für irakischen Friseur

    Auszug aus VG München, 25.08.2009 - M 4 K 09.50018
    Das VG Saarland hat in seiner Entscheidung vom 24. April 2009 (Az.: 2 K 285/08-juris, zwar zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, aber wohl auf die Verfolgungsdichte bei der Gruppenverfolgung übertragbar) sogar eine Wahrscheinlichkeit von 0, 54 %, Opfer eines Anschlags zu werden, als zu gering erachtet, als dass von einer individuellen Gefahr i.S. einer ernsthaften Bedrohung gesprochen werden kann.
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